Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Meier Handwerkerbedarf GmbH & Co. KG,
Technologiepark 5, 91522 Ansbach
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden
(„Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der
Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge
über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht
darauf, ob wir die Ware selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,
651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls
in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf
sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in
Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung
an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen
mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen,
die nach Vertragsschluss vom Käufer
uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung von
Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
haben nur klarstellende Bedeutung.
Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften,
soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen
(z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen),
sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben, an denen wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer
gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern
sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 4 Wochen nach seinem
Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B.
durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Käufer erklärt
werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart
bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist,
beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit
der Leistung), werden wir den Käufer hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der
neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung
des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer, wenn
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, weder uns noch unse-
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ren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir
im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt
sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung durch
den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug,
so kann der Käufer pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
Die Schadenspauschale beträgt für
jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts
der verspätet gelieferten Ware.
Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser
AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere
bei einem Ausschluss der Leistungspflicht
(z.B. aufgrund Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit der Leistung und/
oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,
Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art
der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht spätestens mit der Übergabe auf den
Käufer über. Beim Versendungskauf geht
jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme
die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt
er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,
vom Käufer zu vertretenden Gründen,
so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale
Entschädigung i.H.v. € 25,00 pro
Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist
bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der
Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens
und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung)
bleiben unberührt; die Pauschale ist aber
auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
Dem Käufer bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen
Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der
Käufer die Transportkosten ab Lager und
die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Sofern
wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen
Transportkosten in Rechnung
stellen, gilt eine Transportkostenpauschale
(ausschließlich Transportversicherung) i.H.v.
€ 20,00 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb
von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir
sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt,
eine Lieferung ganz oder teilweise nur
gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens
mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist
kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltend-
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machung eines weitergehenden Verzugsschadens
vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu,
als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung
bleiben die Gegenrechte des Käufers
insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2
dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar
(z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch
auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird,
so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321
BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behalten wir uns das Eigentum
an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung
der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus
zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich
die Ware heraus zu verlangen und
uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen
wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten
(c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/
oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder
des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt
insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch
in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt,
kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt
und wir den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3
geltend machen. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Käufer uns
die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt,
die Befugnis des Käufers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
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(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr
als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und
Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. In allen Fällen unberührt bleiben
die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479
BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor
allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit der Ware gelten
alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand
des einzelnen Vertrages sind; es
macht hierbei keinen Unterschied, ob die
Produktbeschreibung vom Käufer, vom
Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart
wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung
zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder
sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen)
übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen
voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 377, 381
HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der
Untersuchung oder später ein Mangel, so
ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige
zu machen. Als unverzüglich gilt die
Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen
erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs-
und Rügepflicht hat der Käufer
offensichtliche Mängel (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von
zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Fristwahrung
die rechtzeitige Absendung der Anzeige
genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können
wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser
Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung
davon abhängig zu machen, dass
der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil
des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, insbesondere die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat
uns der Käufer die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die Nacherfüllung beinhaltet weder
den Ausbau der mangelhaften Sache noch
den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich
nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten),
tragen wir, wenn tatsächlich ein
Mangel vorliegt. Andernfalls können wir
vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen
Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn,
die fehlende Mangelhaftigkeit war für den
Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung
der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen
und von uns Ersatz der hierzu objektiv
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Von einer derartigen Selbstvornahme
sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit
vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn
wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften
zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer
zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer
vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerhebli-
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chen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz
bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe
von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich
der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung
von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir vorbehaltlich eines milderen
Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von
Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
Sie gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für Ansprüche
des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in
einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein
freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere
gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein
Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
(Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß
der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes.
§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des
Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung
der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche
des Käufers gem. § 8
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung
zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
unser Geschäftssitz in Ansbach. Entsprechendes
gilt, wenn der Käufer Unternehmer
i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch
in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß
diesen AVB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand
des Käufers zu erheben. Vor-
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rangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere
zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
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